Musterverfahren: Firmenwagenbesteuerung – Besteuerung nach der 1 %-Regelung auf den Bruttolistenpreis

Revision wird eingelegt

Am 29. September 2011 hat das Niedersächsische Finanzgericht die Klage zur Besteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Firmenwagens mit der 1%-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises abgewiesen (Az.: 9 K 394/10). Streitig war die Frage, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens verfassungsgemäß ist, wenn die Nutzungsentnahme nach dem inländischen Bruttolistenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird. Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, da es sich bei der Streitfrage um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

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Keine Anwendung der 1-Prozent-Regelung bei Lkw


Die 1-Prozent-Regelung zur Erfassung des steuerlichen Vorteils aus der Privatnutzung von Firmen-Kfz findet in der Regel bei Lkw keine Anwendung.

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Leistungsbeschreibung in Rechnungen


Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss u. a. Angaben enthalten, die eine eindeutige und leicht nach prüfbare Feststellung der abgerechneten Leistungen ermöglicht.

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Zweitwagen ohne Ein-Prozent-Regel endgültig gestoppt


In einer Verwaltungsanweisung aus dem Bundesfinanzministerium war eine recht kulante Regelung zum Zweitwagen enthalten (BMF, BStBl. I 02, 148, Rz. 9). Sie bestimmte, dass man die Ein-Prozent-Regel für die Versteuerung der Privatnutzung nur auf ein Auto anzuwenden hat, auch wenn man mehrere betriebliche Autos auch privat fährt.

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